Namensrechte

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 12) sind die Namen von Personen und deren Pseudonyme sowie die Namen von Unternehmen, öffentlichen Anstalten und Personenvereinigungen (Parteien, Gewerkschaften, Vereine, etc.) geschützt. Auch die Namen von Städten und Gemeinden sind namensrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass zur Nutzung eines solchen Namens in einer Domain oder als Blogtitel nur der Namensträger berechtigt ist. Gibt es mehrere Namensträger (wie zum Beispiel beim Nachnamen „Müller“) sind alle Namensrechte gleichrangig. Hier gilt dann wieder das Prioritätsprinzip: Wer eine Domain mit diesem Namen zuerst anmeldet, erhält das Recht, sie zu nutzen.

Ausnahmsweise kann ein Namensträger eine Domain auch dann beanspruchen, wenn sie ein anderer Namensträger schon früher registriert hat. Das ist der Fall, wenn sein (vor allem geschäftliches) Interesse an der Benutzung der Domain von herausragender Bedeutung ist. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist der Fall shell.de. Hier hatte eine Privatperson mit dem Nachnamen „Shell“ die Domain zuerst für sich registriert. Aufgrund ihres überragenden Interesses an der Domain konnte die Ölfirma sich letztlich gegen die Privatperson durchsetzen und sie für sich beanspruchen. Solche Fälle werden heute selten sein, weil die großen Unternehmen ihre Domains längst gesichert haben.

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