Private und kommerzielle Webauftritte
Marken- und Kennzeichenrechte im Sinne des Markengesetzes (also Registermarken, Benutzungsmarken und Titelschutzrechte) können nur durch Domains verletzt werden, die im geschäftlichen Verkehr, also kommerziell, genutzt werden. Für Namensrechte gilt diese Einschränkung nicht. Es ist also aus Sicht des Namensrecht nicht erlaubt, für ein privates Blog den Namen einer Firma oder einer Person zu verwenden. Es sei denn, man trägt diesen Namen selbst. Dann entscheidet das Prioritätsprinzip („wer zuerst kommt, malt zuerst“) darüber, wer den Namen benutzen darf (zu Ausnahmen aufgrund einer Interessenabwägung siehe oben im Abschnitt Namensrecht). Bestehen vorrangige Namensrechte, muss man einen Zusatz wählen (etwa „Peter Porsches Blog“).
Markenrechte gelten dagegen nur im geschäftlichen Verkehr. Eine Webseite wird aus juristischer Perspektive im geschäftlichen Verkehr genutzt, wenn sie der Förderung eines (eigenen oder fremden) Geschäftszwecks dient. Dies wird anhand der Inhalte, die unter der jeweiligen Domain abrufbar sind, ermittelt. So dienen beispielsweise Online-Shops und Web-Auftritte von Firmen, Anwälten, Ärzten und Einzelunternehmern ohne weitere Prüfung der Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Auch Informationsangebote von Zeitungen und Fernsehsendern im Internet sind dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen.
Nicht dem geschäftlichen Verkehr zugehörig sind Webseiten, die rein privat genutzt werden. Hierzu gehören zum Beispiel private Kochrezeptsammlungen, die Webseite über die Hauskatze oder das in einem Blog veröffentlichte private Tagebuch. Auch die Webpräsenzen von Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen sind generell nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Gleiches gilt für Webseiten, die rein wissenschaftlichen, sozialen oder ideellen Zwecken dienen, zum Beispiel die Recherchedatenbank einer Universitätsbibliothek oder die Webseite einer gemeinnützigen Organisation.
Die Abgrenzung zwischen kommerzieller und privater Nutzung ist im Einzelfall nicht immer einfach, zum Beispiel bei einem Blog mit rein privatem Inhalt, auf dem aber Bannerwerbung geschaltet ist. Schon durch wenige Werbeeinblendungen kann eine Webseite mit privaten Inhalten dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. Ein Grenzfall liegt vor, wenn die Einnahmen nur dazu bestimmt sind, die Kosten für die Domain selbst zu decken. Bis heute hat die Rechtsprechung nicht alle denkbaren Graubereiche ausgelotet, so dass es unter Umständen ratsam sein kann, sich in Grenzfällen anwaltlich beraten zu lassen.

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