Sicher handeln, Risiken vermeidenSexualisierte Darstellungen: Was Eltern und Fachkräfte wissen müssen

Wenn auf den Geräten von Kindern und Jugendlichen Bilder mit sexuellem Inhalt auftauchen, kann das Eltern und pädagogische Fachkräfte vor schwierige Fragen stellen. Welche rechtlichen Vorgaben gelten? Und was darf zur Dokumentation oder Beweissicherung getan werden? Die Antworten hängen dabei maßgeblich vom Alter der abgebildeten Person ab. Unser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und zeigt, wie Sie Kinder und Jugendliche angemessen unterstützen können.

Für die rechtliche Einordnung sexualisierter oder intimer Abbildungen ist das Alter der abgebildeten Person von zentraler Bedeutung. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Kindern unter 14 Jahren, Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren sowie Erwachsenen ab 18 Jahren. Für jede dieser Gruppen gelten unterschiedliche Regelungen, die sich auch auf den Umgang mit entsprechenden Bildern und Videos auswirken können.

Wer mit solchen Inhalten konfrontiert wird, sollte daher zunächst klären, welcher Altersgruppe die abgebildete Person zuzuordnen ist. Erst danach können die zulässigen Schritte und das weitere Vorgehen bewertet werden.

Kinder unter 14 Jahren

Bei sexualisierten Abbildungen von Kindern unter 14 Jahren ist besondere Vorsicht geboten. Das deutsche Strafrecht sieht für sogenannte kinderpornografische Inhalte strenge Regelungen vor. Neben der Herstellung und Besitz sind auch Vervielfältigung, Weitergabe und Verbreitung dieser Inhalte strafbar.
Wichtig ist zu wissen: Neben Abbildungen, die eindeutig sexuelle Gewalt gegen Kinder zeigen, sind auch Bilder und Videos eines „ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ strafbar. Das Gleiche gilt für die „sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“.

Für Eltern und Fachkräfte bedeutet dies vor allem: Handeln Sie nicht auf eigene Faust! Entsprechende Inhalte sollten nicht weitergeleitet, gespeichert oder durch zusätzliche Screenshots oder andere Kopien vervielfältigt werden. Selbst wenn die Absicht darin besteht, einen Vorfall zu dokumentieren oder Beweise zu sichern, können solche Maßnahmen rechtliche Risiken mit sich bringen.

Stattdessen sollten bestehende Melde- und Unterstützungsstrukturen genutzt werden. Je nach Situation können dies die Polizei, spezialisierte Beratungsstellen oder die in einer Einrichtung vorgesehenen Ansprechpersonen sein. Diese können dabei helfen, den Vorfall einzuordnen und die weiteren Schritte rechtssicher zu planen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Herstellung, Besitz, Verbreitung und Zugänglichmachen sexualisierter Aufnahmen von Kindern sind strafbar.
  • Es dürfen keine solchen Inhalte gespeichert, weitergeleitet oder vervielfältigt werden.
  • Unterstützung sollte über die Polizei oder spezialisierte Beratungsstellen eingeholt werden.

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren

Auch für sexualisierte Abbildungen von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren gelten strafrechtliche Schutzvorschriften. So stellt das Strafgesetzbuch insbesondere die Verbreitung und Weitergabe jugendpornografischer Inhalte unter Strafe.

Anders als bei Kindern unter 14 Jahren berücksichtigt das Gesetz jedoch, dass Jugendliche ihre Sexualität entwickeln und Beziehungen eingehen. Deshalb sieht das Strafrecht Ausnahmen für einvernehmlich erstellte und ausgetauschte Aufnahmen zwischen Jugendlichen vor. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Jugendliche allein aufgrund des einvernehmlichen Austauschs intimer Bilder mit Gleichaltrigen kriminalisiert werden.

Wenn bekannt wird, dass Jugendliche entsprechende Bilder ausgetauscht haben, sollte zunächst der Kontext geklärt werden. Wurden die Aufnahmen einvernehmlich erstellt und ausschließlich zwischen den beteiligten Jugendlichen ausgetauscht, ist die rechtliche Bewertung eine andere als in Fällen, in denen Bilder ohne Zustimmung erstellt, weitergeleitet oder einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wurden.

Da sexualisierte Darstellungen von Jugendlichen grundsätzlich einem Herstellungs- und Verbreitungsverbot unterliegen, gilt allerdings auch hier: keine eigenen Ermittlungen durchführen, Inhalte nicht weiterverbreiten und bei Bedarf die Polizei oder spezialisierte Beratungsstellen hinzuziehen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Erstellung und Verbreitung sexualisierter Darstellungen von Jugendlichen sind strafbar.
  • Ein einvernehmlicher und privater Austausch zwischen zwei gleichaltrigen Personen kann straffrei bleiben.
  • Bei Unsicherheit fachliche Stellen hinzuziehen und keine eigenen Bewertungen oder Ermittlungen durchführen.

Erwachsene über 18 Jahren

Wenn auf den Geräten von Kindern oder Jugendlichen pornografische oder sexualisierte Inhalte mit erwachsenen Personen auftauchen, kann dies unterschiedliche Gründe haben. Zum Beispiel kann es sich um kommerzielle pornografische Inhalte wie Filme, Fotos oder Links zu Pornoseiten handeln, die in Messengergruppen oder auf sozialen Netzwerken auftauchen. Aber es können auch intime Inhalte von erwachsenen Personen privat erstellt und gezielt an Kinder und Jugendliche verschickt worden sein.

In solchen Situationen steht für Eltern und Fachkräfte der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund. Minderjährige dürfen keinen Zugang zu pornografischen Inhalten haben. Unabhängig davon, wie diese Inhalte auf das Gerät gelangt sind, geht es zunächst darum, die Situation einzuordnen und weitere Konfrontationen zu vermeiden. Sollten die pornografischen Inhalte gezielt an Kinder oder Jugendliche verschickt worden sein, ist zudem unbedingt zu prüfen, ob dem betroffenen Kind bereits sexuelle Gewalt angetan wurde oder ob es in Gefahr schwebt, weiterhin von der Person kontaktiert zu werden.

Im Vergleich zu Inhalten mit Kindern oder Jugendlichen besteht bei Darstellungen von Erwachsenen in der Regel nicht das gleiche strafrechtliche Risiko beim Umgang mit dem Material im Rahmen der Aufklärung eines Vorfalls. Maßnahmen wie das Sichern eines Chatverlaufs oder das Dokumentieren des Sachverhalts sind daher rechtlich anders einzuordnen als bei sexualisierten Abbildungen von Kindern oder Jugendlichen. Erwachsene Personen können also weitestgehend unbesorgt zum Beispiel beim Melden und Löschen der pornografischen Inhalte unterstützen.

Gleichzeitig gilt auch hier: Inhalte sollten nicht unnötig vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ziel ist die sachliche Einordnung und der Schutz der betroffenen Kinder oder Jugendlichen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Erwachsenenpornografie darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
  • Die Handhabung und Sichtung des pornografischen Materials im Rahmen der Unterstützung und Klärung eines Vorfalls ist grundsätzlich problemlos möglich.
  • Bei Unsicherheit kann auch hier die Unterstützung durch Beratungsstellen oder Polizei hinzugezogen werden.

Hilfe- und Beratungsstellen

Nummer gegen KummerKinder- und Jugendtelefon (anonym und kostenlos). Rufnummer: 116 111 (Mo-Sa von 14-20 Uhr) sowie Online-Beratung per Mail oder Chat. Elterntelefon (anonym und kostenlos). Rufnummer: 0800 111 0 550 (Mo-Fr 9-17 Uhr, Di-Do 9-19 Uhr.). Website: www.nummergegenkummer.de.  

Juuuport: Kostenlose Beratungsstelle von jungen Menschen für junge Menschen. WhatsApp-Beratung oder E-Mail unter: https://www.juuuport.de/hilfe/beratung.

HateAid: Kostenlose Beratungsstelle für Betroffene digitaler Gewalt. Rufnummer 030 25208838 (Mo 10-13 Uhr | Di 15-18 Uhr | Do 16-19 Uhr). E-Mail: beratung@hateaid.org. Website: www.hateaid.org/betroffenenberatung.

Hilfe-Telefon sexueller Missbrauch: Anonyme, kostenlose und mehrsprachige Hilfe und Beratung. Rufnummer 0800 22 55 530 (Mo, Mi, Fr 9-14 Uhr | Di, Do 15-20 Uhr) sowie unter Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch.

Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Über die Beratunsstellensuche können Sie das nächstgelegene Polizeipräsidium oder Landeskriminalamt finden. In der Regel sind diese Stellen auch telefonisch und per E-Mail erreichbar.