Bundesnetzagentur: Vorsicht beim Kauf smarter Weihnachtsgeschenke

Die Weihnachtssaison ist eingeläutet und viele überlegen, welche Geschenke in drei Wochen unterm Baum liegen sollen. Im Trend liegen in diesem Jahr wieder smarte Geräte, also Spielzeuge oder Alltagshelfer, die ständig mit dem Internet verbunden sind. Die Bundesnetzagentur warnt aktuell, vernetzte Geräte vor dem Kauf kritisch zu prüfen. Besonders, wenn sie im Kinderzimmer zum Einsatz kommen.

Smarte Geräte sind praktische Alltagshelfer. Sprachassistenten steuern Haushaltsgeräte oder beantworten Fragen, Smart Watches protokollieren die Vitalfunktionen und vernetztes Spielzeug unterhält jung und alt. Bei all den praktischen Funktionen vergisst man schnell, dass die Geräte ständig Daten aufzeichnen und speichern können. Besonders problematisch ist das bei Video- und Tonaufnahmen, denn das heimliche Anfertigen dieser Aufnahmen ist verboten. Wenn Kamera oder Mikrofon versteckt bzw. im Inneren eines Alltagsgegenstands verborgen sind, handelt es sich nach § 90 des Telekommunikationsgesetzes um eine verbotene Sendeanlage.

Die Bundesnetzagentur warnt daher insbesondere vor folgenden Produktkategorien:

Smart Toys

Per App gesteuerte Roboter, sprechende Puppen oder vernetzte Kuscheltiere – Spielzeug, das funkfähig und Gespräche eines Kindes und anderer Personen mithören oder heimlich beobachten kann, ist in Deutschland verboten. Erlaubt ist Spielzeug, das die Fragen eines Kindes beantwortet, ohne dafür eine Internetverbindung aufzubauen und Daten zum Beispiel den Hersteller zu übermitteln.

Smartwatches mit Abhör- oder verdeckter Bildaufnahmefunktion

Verfügt eine Smartwatch zusätzlich zu einer normalen Telefonfunktion über eine Abhörfunktion (oft bezeichnet als "voice monitoring", "Babyphonefunktion", "one-way conversation") oder eine verdeckte Bildaufnahmefunktion, ist diese in Deutschland verboten. Das Mikrofon bzw. die Kamera der Smartwatch kann in diesen Fällen entweder per App oder per SMS-Befehl aktiviert werden, sodass alle Stimmen und Geräusche im Umfeld der Uhr mitgehört oder unbemerkt Bilder angefertigt werden können. Weder der Träger der Uhr noch die Gesprächspartner des Uhrenträgers können dies erkennen.

GPS-/GSM-Tracker mit Abhörfunktion

Mit GPS-/GSM-Trackern können gestohlene Fahrzeuge oder entlaufene Haustiere geortet werden. Zu geschäftlichen Zwecken werden sie in Firmenfahrzeugen oder LKW-Flotten eingebaut. Sobald die Tracker eine Abhörfunktion haben, die per App oder SMS-Befehl aus der Ferne aktiviert werden kann, sind sie in Deutschland verboten. Diese Abhörfunktion kann grundsätzlich jeder aktivieren, der Kenntnis von der Telefonnummer der SIM-Karte des GPS-/GSM-Trackers hat.

Darauf sollten Verbraucher:innen achten:

  • Verfügt ein Gegenstand über eine funkfähige Kamera oder ein funkfähiges Mikrofon?
  • Werden Bild- oder Audiodateien kabellos an den Hersteller übertragen? Dann müssen die aufgenommenen Personen hierüber die volle Kontrolle haben!
  • Kann auf das Mikrofon oder die Kamera heimlich von extern zugegriffen werden? Dann ist ein Gerät verboten!

Die Bundesnetzagentur rät Verbraucher:innen, sich vor dem Kauf von vernetzten Alltagsgegenständen über deren genaue Funktionsweise zu informieren. Außerdem sollten die Produktbeschreibung und Datenschutzbestimmungen der dazugehörigen Apps genau geprüft werden.

Bei Unklarheiten, ob ein bestimmter Gegenstand verboten ist, können sich Verbraucher:innen an die Bundesnetzagentur wenden: per E-Mail an spionagegeraete⁠☞ Bitte fügen Sie an dieser Stelle ein @ ein ☜⁠bnetza⁠☞ Bitte fügen Sie an dieser Stelle einen Punkt ein ☜⁠de oder telefonisch unter 030/22480-500 (Mo.- Fr. von 09:00 bis 12:00 Uhr).

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