Stolperfalle Urheberrecht: Das gilt beim Online-Unterricht

Die Corona-Pandemie brachte einschneidende Veränderungen im Alltag mit sich, die das Leben vieler Menschen erst einmal auf den Kopf stellten. So erging es auch Lehrer*innen und Schüler*innen in den meisten Bundesländern. Neben organisatorischen und technischen Herausforderungen, die es beim „Homeschooling“ zu bewältigen gilt, müssen beim digitalen Unterricht außerdem diverse rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Vor allem beim Anfertigen von Schulbuchkopien oder der Veröffentlichung von Arbeitsblättern im Internet müssen unterschiedliche urheberrechtliche Vorschriften Beachtung finden. Das kostenlose Ratgeberportal Urheberrecht.de informiert über die geltenden Richtlinien beim Urheberrecht im Distanzunterricht und die möglichen Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung.

An welche Vorgaben müssen sich Lehrer*innen halten?

Materialien, wie beispielsweise Arbeitshefte oder Bücher, die von der Schule für den Präsenzunterricht bereitgestellt werden, können nicht ohne weiteres auch beim Distanzunterricht verwendet werden. Abgesehen davon, dass ohnehin zunächst einmal alles digitalisiert werden müsste, ist es Lehrkräften nicht gestattet, ein gesamtes Schulbuch einzuscannen und die Kopien hochzuladen.

Im Urheberrecht gelten solche Kopien als Vervielfältigungen, die ausschließlich innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens angefertigt werden dürfen. Dabei müssen Lehrer*innen mitunter die folgenden Regeln berücksichtigen:

  • Pro Jahr und pro Klasse dürfen höchstens 15 Prozent bzw. 20 Seiten eines Druckwerks vervielfältigt werden.
  • Sollte das Werk nach 2005 erschienen sein, dürfen maximal 15 Prozent davon kopiert werden.
  • Kleinere Werke von höchstens sechs Seiten dürfen vollständig digitalisiert werden. Das Gleiche gilt für Zeitungsartikel, Bilder oder Fotos.
  • Angefertigte Kopien sind ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch bestimmt.
  • Sollte es sich um digitale Werke handeln, müssen die Lizenzbedingungen der Verlage beherzigt werden.
  • Bei der Verwendung fremder Inhalte bedarf es stets einer Angabe des Urhebers sowie der Quelle.

Auch das Thema Datenschutz sollte beim Homeschooling nicht zu kurz kommen. Schulen sowie Lehrkräfte sollten darauf achten, dass sich unbefugte Personen keinen Zugang zu personenbezogenen Daten verschaffen können. Empfehlenswert sind sichere Passwörter sowie Firewalls. Lehrer*innen sollten weiterhin darauf verzichten, persönliche und schulische Daten zu vermischen, indem sie für beides den gleichen Rechner verwenden. Zudem müssen die verwendeten Dienste und Programme den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen.

Welche Vorschriften müssen Schüler*innen beim Homeschooling beachten?

Neben den urheberrechtlichen Vorschriften für Lehrer*innen gibt es auch einige Faktoren, die Schüler*innen beim Distanzunterricht bedenken sollten. Zum einen dürfen sie zur Verfügung gestellte Materialien für den Unterricht nicht einfach veröffentlichen oder im Internet verbreiten. Zum anderen ist es ihnen ebenfalls nicht erlaubt, Unterrichtsmaterialien an Freund*innen weiterzugeben, die eine andere Schulklasse besuchen. Schließlich sind die Kopien nur für die Verwendung in einer bestimmten Klasse vorgesehen.

Besonders wichtig ist ferner die verpflichtende Quellenangabe bei der Nutzung fremder Inhalte. Wer als Schüler*in Zitate, Bilder oder Videos in einem Referat oder einer Online-Präsentation verwendet, muss stets Urheber*in sowie die Quelle angeben, um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Wenn Personen auf Fotos oder Videos eindeutig zu erkennen sind, greift außerdem das Recht am eigenen Bild. Diese dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn eine Einverständniserklärung der Betroffenen vorliegt.

Um Schüler*innen von vornherein für das Urheberrecht im Homeschooling zu sensibilisieren, sollten Lehrer*innen regelmäßig anmerken, dass digitale Inhalte nicht einfach so veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Auch auf das Verbot der Anfertigung von Screenshots oder anderweitiger Mitschnitte während einer Videokonferenz sollten sie die Schüler*innen hinweisen.

Was geschieht bei Urheberrechtsverstößen?

Lehrer*innen, die sich beim Distanzunterricht nicht an die urheberrechtlichen Vorgaben halten, können eine Abmahnung erhalten. Geschah die Urheberrechtsverletzung nicht vorsätzlich, wird sie in der Regel als Amtspflichtverletzung gewertet. In diesem Fall haftet das jeweilige Bundesland und übernimmt die Kosten für mögliche Schadensersatzforderungen.

Verbeamtete Lehrkräfte kann unter Umständen ein Disziplinarverfahren erwarten. Damit es nicht dazu kommt, sollten Lehrer jederzeit genau über die Nutzungsbedingungen für urheberrechtlich geschützte Inhalte Bescheid wissen. Bei Unsicherheiten haben sie die Möglichkeit, Anbieter*innen direkt zu kontaktieren und bei diesem mehr über die Vorschriften für die Nutzung bestimmter Inhalte im Unterricht zu erfahren, um sich keinen Urheberrechtsverstoß beim Homeschooling zu leisten.

Dieser Gastartikel wurde klicksafe von Urheberrecht.de zur Verfügung gestellt.

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