Cybermobbing - was tun? Hilfe und Tipps

In unserer Welt gibt es seit vielen Jahren neben der analogen Realität eine digitale. In dieser spielt sich ein erheblicher Teil der Kommunikation unter Kindern und Jugendlichen ab. Deshalb werden Konflikte nicht mehr nur in analoger, sondern immer mehr auch in digitaler Form ausgetragen. Mobbing wird dadurch erleichtert und sein Schädigungspotential enorm gesteigert. Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge leiden in jeder Schulklasse ein bis zwei Kinder unter fortwährenden Attacken der Schülerschaft. Die Folgen für die Betroffenen sind gravierend. Leistungseinbrüche, Gewaltphantasien, Rückzug, Depression, Suizidgedanken und psychosomatische Reaktionen zeigen die große Belastung der Opfer.

Mobbing geschieht heute in den meisten Fällen nicht mehr nur im direkten persönlichen Kontakt sondern parallel im Internet. Von der Schule oder dem Sportplatz bis in die Sozialen Medien ist ein kurzer Weg. Mobbing ohne das vorangestellte „Cyber“ gibt es praktisch nicht mehr. Und Cybermobbing macht das Mobbing noch wirksamer und für die Opfer noch furchtbarer. Wir geben Tipps und Hilfestellung für Betroffene als auch für pädagogische Fachkräfte.

Neben Grundlageninformationen erhalten Lehrende mit dem Material „Was tun bei (Cyber)Mobbing“ in zehn Praxisprojekten Anregungen, wie sie das Thema Cybermobbing im Unterricht behandeln können. In vier Fallgeschichten wird außerdem exemplarisch aufgezeigt, wie systemisches Konfliktmanagement in der Schulpraxis aussehen kann. Alle Videos und weiteren Materialien zu den Praxisprojekten finden Sie hier.

Was ist besonders an Cybermobbing?

Cybermobbing unterscheidet sich in einigen Punkten vom analogen Mobbing.

Eingriff rund um die Uhr in das Privatleben

Cybermobbing endet nicht nach der Schule oder der Arbeit. Weil Tatbegehende online rund um die Uhr angreifen können, wird man sogar zu Hause von ihnen verfolgt. Die eigenen vier Wände bieten also keinen Rückzugsraum vor Mobbing-Attacken.

Das Publikum ist unüberschaubar groß; Inhalte verbreiten sich extrem schnell

Posts, die digital versandt werden, sind – sobald sie online sind - nur schwer zu kontrollieren. Inhalte, die man längst vergessen hat, können immer wieder an die Öffentlichkeit gelangen und es Opfern erschweren, darüber hinwegzukommen.

Tatbegehende können anonym agieren

Nicht zu wissen, wer die Tatverantwortlichen sind, kann Betroffenen Angst machen und sie verunsichern, weil sie nicht genau wissen, wer sie belästigt. Tatverantwortliche zeigen sich häufig nicht direkt, sondern sie können anonym agieren, was ihnen eine oft trügerische Sicherheit und manchmal auch zähe Ausdauer verleiht.

Die Verletzung von Betroffenen wird nicht unmittelbar wahrgenommen

Die Reaktionen der Betroffenen auf eine verletzende Aussage, ein despektierliches Bild etc. sind für Tatbegehende meist nicht sichtbar. Auf diese Weise ist Tatverantwortlichen das Ausmaß der verletzenden Worte und Bilder häufig nicht bewusst.

Ausmaß und Häufigkeit von Cybermobbing

Viele Forschungsarbeiten weisen darauf hin, dass Cybermobbing gerade im Übergang zu weiterführenden Schulen zunimmt. Zudem tritt es vermehrt im Teenager-Alter von 13 bis 15 Jahren auf. Das deutet daraufhin, dass im Kindes- und jungen Erwachsenenalter Cybermobbing seltener auftritt. Eine klare Tendenz, ob Jungen oder Mädchen häufiger an Cybermobbing beteiligt sind, lässt sich bisher nicht eindeutig feststellen. Im Hinblick auf verschiedene Studienergebnisse kann man vorsichtig schätzen, wie viele Personen Cybermobbing bereits zum Opfer gefallen sind. Internationale Studien gehen von einem weiten Spektrum von zehn bis 40 Prozent Opferrate aus. Hierbei kommt es allerdings auf die Fragestellungen und Methoden an, die den Studien zugrunde liegen. Die Anzahl der Cybermobbing-Fälle erreicht in der Phase der Pubertät ihren Höhepunkt und geht danach langsam wieder zurück. Entsprechende Präventionsmaßnahmen sollten also bereits in der 3. oder 4. Klasse oder noch früher angesetzt werden.

Der Film „Gone too far“ von unserem britischen Partner im Insafe-Netzwerk, Childnet International, behandelt das Thema Cybermobbing. Der Film ist in Englisch auf YouTube abrufbar. Die Untertitel können automatisch ins Deutsche übersetzt werden (im Menü des YouTube-Players auf das kleine Rädchen klicken, die Option „Untertitel“ auswählen, „Automatische übersetzen“ auswählen und anschließend „Deutsch“ auswählen). Außerdem bietet klicksafe den Film mit deutschen Untertiteln zum Download an. Sie können sich den Film hier herunterladen (Rechtsklick auf den Link und „Speichern unter...“ auswählen).

Tipps für Betroffene von Cybermobbing

Wenn du etwas Verletzendes gelesen oder gesehen hast, brennt es sich ein in dein Gedächtnis und du fühlst dich schlecht, bist verzweifelt und kannst nur noch daran denken. Es ist aber wichtig, dass du dich davon ablenkst, denn es gibt es trotzdem viele Dinge, die auch schön sind. Geh raus in die Natur, gönn dir was (Kino?), besuche Freunde oder schau dir aufmunternde Videos an. All das bringt dich erst mal auf andere Gedanken und mit etwas mehr Kraft kannst du die nächsten Schritte planen.

Vielleicht glaubst du, du kannst deine Probleme alleine lösen. Vielleicht schämst du dich auch dafür, dass du fertiggemacht wirst oder traust dich nicht, mit deinen Eltern zu sprechen, weil du Angst vor noch mehr Stress oder Medienverbot hast. Meistens tut es aber gut, sich jemandem mitzuteilen, und bei vielen Fällen von Mobbing braucht es Erwachsene, die sich einschalten. Wenn du dir aber lieber erstmal anonym Rat holen willst, dann kannst du dich an das Beratungsteam von Jugendlichen auf www.juuuport.de oder die Nummer gegen Kummer wenden. Ruf an unter 116111!

Lerne, wie du Kopien von unangenehmen Nachrichten, Bildern oder Online- Gesprächen machst. Sie werden dir helfen, anderen zu zeigen, was passiert ist, und können helfen, deinen Peiniger zu ermitteln (z. B. an deiner Schule, bei deinem Mobilfunkanbieter, deinem Internetanbieter oder sogar der Polizei).

Du kannst Beleidigungen, Hass-Postings und gemeine Bilder direkt in den Diensten melden, in denen sie auftauchen. Facebook, WhatsApp, Instagram, YouTube und andere Netzwerke bieten inzwischen Möglichkeiten, Dinge oder Personen zu melden und zu blockieren. Anleitungen findest Du zum Beispiel bei SaferInternet.at.

Verteidige dich clever! Zu Hause kannst du auch mal schwach sein, aber versuche in der Öffentlichkeit nicht zu viele Gefühle zu zeigen, also zum Beispiel nicht zu schreien – auch wenn du dich danach fühlst. Beleidige auch nicht zurück, denn das löst euren Konflikt nicht. Sage oder schreibe direkt, was dich verletzt und formuliere es ganz klar und deutlich z. B. so: „Es verletzt mich, dass…“, „Es geht mir schlecht, weil…“, „Ich will, dass es SOFORT aufhört!“. Am besten beziehst du zur Unterstützung Freunde mit ein. Wichtig ist auch, dass du dich über gesetzliche Bestimmungen informierst, denn wenn jemand ungefragt Bilder von dir verbreitet, ist das eine Verletzung des „Rechts am eigenen Bild“. Wenn dich jemand beleidigt, dann erfüllt das den Straftatbestand der „Beleidigung“.

Und vergiss nicht: Kein Mensch hat das Recht, dich zu verletzen und zu beleidigen. Du bist toll so, wie du bist!

Zehn Tipps für pädagogische Fachkräfte

Fragen Sie nach dem Sachverhalt und dem Erleben des Opfers. Bestärken Sie Betroffene darin, dass es eine sehr gute Entscheidung war, zu Ihnen zu kommen und Hilfe zu holen. Erklären Sie ihnen, dass Sie sich sorgen und etwas für sie tun möchten.

Scheuen Sie sich nicht, nach selbst- oder fremdgefährdenden Gedanken oder Handlungen zu fragen. Sichern Sie so die seelische und körperliche Gesundheit von Betroffenen und Dritten. Erfahren Sie direkt durch Betroffene von den Geschehnissen, können Sie zumindest für den Moment sicherstellen, dass sich die Person nicht aus einer Kurzschlussreaktion selbst gefährdet. Ergeben sich Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung, überlegen Sie, gemeinsam mit Betroffenen, wie der Missstand beseitigt und die Gefährdungslage deeskaliert werden kann und welche Personen damit betraut werden müssen. Beachten Sie in diesem Fall besonders die Basics Nr. 4 und 6 bis 10. 

Fragen Sie, was sich die Betroffenen in dieser Situation wünschen. Erläutern Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Seien Sie vorsichtig mit Ihren eigenen Lösungsvorstellungen. Sagen Sie ihnen, dass Sie keinen Schritt unternehmen werden, ohne sie vorher darüber in Kenntnis zu setzen oder ggf. ihr Einverständnis einzuholen (siehe Basic Nr. 8). Cybermobbing lässt sich meist nicht stoppen, ohne dass andere Lehrkräfte, die Schulleitung oder Klassenmitglieder informiert und einbezogen werden. Bitten Sie in diesem Fall darum, mit anderen Personen Kontakt aufnehmen zu dürfen, um effektive Konflikthilfe leisten zu können.

Erfahren Sie durch andere Mitglieder der Klasse oder erwachsene Personen von der Problematik, bitten Sie diese, das Opfer zu motivieren, sich geeignete Hilfe zu holen. Bitten Sie diese Klassenmitglieder darum, Ihnen zeitnah zurückzumelden, ob die Vermittlung geklappt hat. Sollten Sie selbst als fachlich geschulter Helfer infrage kommen, können sie Dritte bitten, an Sie zu vermitteln.

Verweigert sich das Opfer einer Vermittlung, lehnt es Hilfe ab, sollten Sie es unmittelbar aufsuchen, um seine Verfassung einzuschätzen. Dazu sind Sie vor allem dann verpflichtet, wenn es Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdungen gibt.

Bestärken Sie das Opfer darin, sich gegen Cybermobbing gewaltfrei zur Wehr zu setzen. Appellieren Sie an seine Selbstachtung. Argumente können sein:

  • Mobbing schädigt Menschen, oft noch lange danach. Es darf nicht toleriert und muss beendet werden – so schnell es geht.
  • Es kann sein, dass es noch mehr betroffene Klassenmitglieder gibt – diese werden ermutigt, wenn sich Widerstand gegen Cybermobbing rührt, und können den Entschluss fassen, sich auch zu melden.
  • Es kann schlimmer werden, wenn man nichts tut.

Bieten Sie Coaching an. Dies sollte der erste und wichtigste Schritt sein. Stehen Sie hinter dem Opfer und begleiten Sie es bei allem. Das Opfer wird sich am ehesten entschließen, aktiv zu werden, wenn es Ihnen gelingt, eine Vertrauensbeziehung aufzubauen. Voraussetzung dafür ist Transparenz bei allen Handlungsschritten. Tun sich Betroffene schwer, nehmen Sie sie ernst! Explorieren Sie mit ihnen hemmende Einflüsse.

Lassen Sie sich die Sachlage so lange erklären, bis Sie sie verstanden haben. Denken Sie daran, dass es sich dabei um eine subjektive Beschreibung handelt – die Sachlage kann von anderen anders beschrieben werden. Nehmen Sie sie dennoch unter allen Umständen ernst. Dokumentieren Sie die Geschehnisse detailliert. Je mehr Informationen Sie im Vorfeld sammeln können, desto besser können Sie die Situation einschätzen. Wenn es anschließend zu einer Intervention durch eine Fachkraft kommt, haben Sie damit schon eine entscheidende Vorarbeit geleistet, die der Gesamtentwicklung zugutekommt.

Manche Konfliktparteien, Opfer sowie Tatverantwortliche, wollen nicht, dass die Eltern, andere Lehrkräfte oder die Schulleitung informiert werden. Diesen Wunsch gilt es zu verstehen, aber nicht immer, damit einverstanden zu sein. Sie müssen darauf Rücksicht nehmen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind, anderenfalls machen Sie sich strafbar:

1. wenn Sie Fachkraft für Schulsozialarbeit, Schulpsychologie, schulische Beratung oder Jugendberatung sind (§203 StGB),

2. wenn Ihnen keine gewichtigen Anhaltspunkte auf eine Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII bekannt sind,

3. wenn Sie den Eindruck haben, dass das Kind (z. B. im Grundschulalter) reif genug und in der dafür notwendigen psychischen und geistigen Verfassung ist, die eigene Entscheidung gegen die Information der Eltern oder Schulleitung zu verstehen und zu verantworten.

Beraten Sie sich diesbezüglich mit Fachleuten, indem Sie den Fall zunächst anonymisiert vorstellen.

Eine polizeiliche Anzeige sollte zunächst Betroffenen oder ihren Eltern vorbehalten sein. Dies ist geboten, wenn:

  • sich das Konfliktgeschehen nicht mehr mit rein pädagogischen Mitteln deeskalieren lässt und die Polizei deeskalierend wirken kann,
  • ein Notstand eingetreten ist, der nur durch den Eingriff der Polizei beseitigt werden kann,
  • Tatverantwortliche identifiziert sind, Straftaten begehen und nur noch durch polizeiliche Maßnahmen daran gehindert werden können, das Opfer zu schädigen,
  • Tatverantwortliche nur durch polizeiliche Maßnahmen ermittelt werden können,
  • ein Tatausgleich gescheitert ist und sich schulische Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen als wirkungslos herausgestellt haben,
  • Tatverantwortliche nicht zur Schule gehören und auf sie erzieherisch kein Einfluss genommen werden kann.

Sollten die obigen Gründe nicht vorliegen, spricht vieles dafür, auf eine polizeiliche Anzeige zu verzichten. Argumente, die gegen eine Anzeige sprechen können, sind:

  • Die Wirkung einer Anzeige auf Tatverantwortliche und Umfeld kann unter Umständen lange auf sich warten lassen, da die Zeitspanne von der Aufnahme bis hin zu einer Anklage oder gar Verurteilung sehr groß sein kann.
  • Eine Anzeige kann zu einer weiteren Eskalation führen.
  • Beim Cybermobbing werden Handlungen durchgeführt, die nicht strafbar sind.
  • Die Beweislage reicht nicht aus.
  • Durch den Einsatz der Polizei wird eine pädagogische Aufarbeitung blockiert.
  • Durch den Einsatz der Polizei kann Cybermobbing nicht beendet werden, da mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Personen unterhalb der Straftatsgrenze weitermachen.
  • Der Einsatz der Polizei führt zur Schuldumkehr und Ächtung des Opfers in der Gemeinschaft.
  • Aufgrund des polizeilichen Ermittlungszwanges bei Offizialdelikten wird dem Opfer und seiner Familie die Kontrolle über die Konfliktregelung entzogen oder diese zumindest stark eingeschränkt.
  • Die pädagogische Bearbeitung rückt in den Hintergrund, während rein rechtliche Gesichtspunkte in den Vordergrund rücken und Rechtsanwälte die Führung übernehmen.

All diese Gründe können dazu führen, dass sich die Lage des Opfers durch die polizeiliche Anzeige verschlimmert, Opferschutz und Pädagogik an den Rand gedrängt und frühzeitige Arbeit mit Tatverantwortlichen blockiert wird. Bedenken Sie, dass die Polizei in vielen Fällen unter Ermittlungs- und Repressionszwang steht. Der Eingriff der Polizei entlastet die Pädagogik zunächst, er kann aber unkalkulierbare „Kollateralschäden“ verursachen.

Never walk alone! Arbeiten Sie, wann immer es machbar ist, im Team, auch wenn Sie die entscheidungsbefugte Person sind. Holen Sie sich wichtige Entscheidungsbefugte, erfahrene Fachkräfte und wichtige Bezugspersonen des Opfers an den Tisch. Teammitglieder müssen auf personenbezogene Daten des Falles zurückgreifen können. Holen Sie sich möglichst immer die Erlaubnis dafür ein. Auch die Polizei kommt zur Beratung infrage. Ihr gegenüber

sollten Sie jedoch vorsichtig mit der Weitergabe von harten Fakten sein, denn für sie gilt unter Umständen Strafverfolgungszwang. Schildern Sie der Polizei den Fall in anonymisierter hypothetischer Form, also im Konjunktiv. Informieren Sie sich über externe Hilfen. Welche Anlaufstellen gibt es in Ihrer Region? Welche Konzepte werden von den Anlaufstellen umgesetzt? Verdeutlichen Sie sich, dass die Möglichkeit, das Cybermobbing gezielt zu beenden, durch den Rückgriff auf externe Hilfen stark erweitert werden kann. Kontaktieren Sie die Stelle und fragen Sie sowohl nach einem möglichen Zeitpunkt für eine Intervention oder Beratung als auch nach den Kosten und möglichen Kostenträgern.

Ist Cybermobbing strafbar?

In Deutschland existiert zwar kein spezielles „Mobbing-Gesetz“ oder gar „Cybermobbing-Gesetz“, aber es ist möglich, gegen einzelne, strafrechtlich relevante Tatbestände vorzugehen. Cybermobbing-Prozesse vereinigen oft einzelne Straftatbestände wie Beleidigung, Verleumdung, Erpressung/Nötigung oder die Verbreitung von Bildern und Videos ohne Erlaubnis, die in ihrer Kombination weitreichende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Rechtsverstöße bei Cybermobbing vorliegen können:

  • Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch)
    Wer eine andere Person beschimpft, beleidigt oder anderweitig durch Äußerungen oder Handlungen in ihrer Ehre verletzt oder demütigt, macht sich strafbar.
  • Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186 & 187 Strafgesetzbuch)
    Wer z. B. in Foren, sozialen Netzwerken oder Blogs Unwahrheiten über eine Person verbreitet oder Beleidigungen ausspricht, die dazu dienen, dem Ansehen der Person zu schaden, macht sich strafbar.
  • Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch)
    Wer einer anderen Person Gewalt oder anderweitigen Schaden androht, sofern diese einer Forderung nicht nachkommt, etwas zu tun, zu dulden oder etwas zu unterlassen, macht sich strafbar.
  • Bedrohung (§ 241 Strafgesetzbuch)
    Wer eine andere Person bedroht, macht sich strafbar. Dazu gehört das Androhen von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert. Das trifft auch zu, wenn man nicht die angesprochene Person bedroht, sondern jemanden, der ihr nahesteht (zum Beispiel die Familie). Das Strafmaß erhöht sich, wenn man eine Person oder jemanden, der ihr nahesteht, mit einem Verbrechen bedroht (zum Beispiel mit Mord). Auch vorzutäuschen, dass ein Verbrechen bevorsteht, ist strafbar. Das Strafmaß erhöht sich weiterhin, wenn Drohungen öffentlich geäußert werden (zum Beispiel in Sozialen Netzwerken oder in Chatgruppen).
  • Erpressung (§ 253 Strafgesetzbuch)
    Wer einer anderen Person Gewalt antut oder Schäden androht, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar.
  • Nachstellung/Stalking (§ 238 Strafgesetzbuch)
    Der Begriff „Stalking“ leitet sich vom englischen Verb „to stalk“ ab und bedeutet „anschleichen“. Ein Stalker sucht demnach beharrlich gegen den Willen seines Opfers dessen Nähe auf. Dabei verwendet er Kommunikationsmittel, um den Kontakt zum Opfer herzustellen und es zu terrorisieren. Wer einer Person in diesem Sinne unbefugt nachstellt, macht sich strafbar.
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22 & 23 Kunsturheberrechtsgesetz
    Verbreitung kompromittierender Bilder, Video- und Tonaufnahmen: Bilder und Videos dürfen nur verbreitet und veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat. Jeder Mensch kann grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm/ihr veröffentlicht werden. Wer dagegen verstößt, kann nach § 33 KunstUrhG bestraft werden.
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Strafgesetzbuch)
    Wer von einer anderen Person unerlaubt Tonaufnahmen herstellt, z. B. von einem Vortrag, der nur für einen kleinen Personenkreis – etwa die Klasse – gedacht war, macht sich strafbar. Das gilt umso mehr, wenn diese Aufnahmen weitergegeben und veröffentlicht werden. Schon die Verbreitung von Äußerungen in (nicht-öffentlichen) Online-Chats kann strafbar sein.
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Strafgesetzbuch)
    Wer eine andere Person in deren Wohnung oder in einer intimen Umgebung, etwa in der Dusche, in der Toilette oder der Umkleide, heimlich fotografiert oder filmt, macht sich strafbar. Das gilt umso mehr, wenn solche Aufnahmen weitergegeben und veröffentlicht werden.
  • Verletzung des Briefgeheimnisses und Ausspähen von Daten (§§ 202 & 202a Strafgesetzbuch)
    § 202 StGB verbietet zwar, verschlossene Briefe oder Schriftstücke zu öffnen oder zu lesen, jedoch betrifft dies nicht das Lesen von E-Mails, sodass die Verletzung des Briefgeheimnisses im Online-Bereich nicht greift. In diesem Zusammenhang lässt sich jedoch § 202a StGB „Ausspähen von Daten“ hinzuziehen. Die Daten müssen allerdings im Vorfeld „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ sein. Demnach machen sich Personen strafbar, die unberechtigterweise eine verschlüsselte E-Mail lesen oder sich unrechtmäßig das Log-in-Passwort einer anderen Person verschaffen.
  • Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 Strafgesetzbuch)
    Wer einer Person unter 18 Jahren eine pornografische Schrift anbietet oder überlässt, an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belegt.
  • Verbreitung von kinderpornografischen Schriften (§ 184b Strafgesetzbuch)
    Wer Fotos oder Videoclips von unter 14-jährigen Personen besitzt, sich verschafft oder weiterleitet, in denen deren Genitalien in eindeutiger Weise positioniert oder sexuelle Handlungen abgebildet sind, begeht ein Verbrechen. Wird es der Polizei bekannt, muss diese Ermittlungen und Strafverfolgung einleiten, unabhängig davon, ob die Person, die auf dem Foto oder Videoclip abgebildet ist, selbst Strafanzeige stellt. Bitte beachten Sie: Lassen Sie sich niemals Bilder oder Videos weiterleiten und machen Sie keine Screenshots, um zum Beispiel einen Mobbing-Fall zu dokumentieren oder Beweise zu sichern, wenn die Aufnahmen als kinderpornografischer Inhalt einzuordnen sind.

    Nach aktueller Gesetzeslage begehen Sie damit ein Verbrechen (sich verschaffen und Besitz von kinderpornografischen Inhalten), das mit einer Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Beachten Sie weiterhin, dass nach aktueller Gesetzeslage auch Abbildungen eines „teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ als kinderpornografischer Inhalt gelten. Damit ist auch Besitz, Verbreiten oder sich verschaffen von Abbildungen, auf denen zum Beispiel der Genitalbereich bedeckt ist, aber das Kind in „aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen ist, ein Verbrechen. Für die Einordnung als kinderpornografischer Inhalt ist es unerheblich, ob die Aufnahmen von der abgebildeten Person selbst angefertigt wurden. Auch freiwillig selbst aufgenommene Bilder und Videos von Personen unter 14 Jahren (zum Beispiel im Rahmen von Sexting) sind kinderpornografischer Inhalt und das Erstellen, der Besitz, die Verbreitung dieser Aufnahmen und alle Versuche sich diese Aufnahmen zu verschaffen, sind Verbrechen, die mit mindestens einem Jahr Gefängnis bestraft werden.