Verbreitung sexualisierter Aufnahmen

Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild können verletzt werden, wenn intime Medieninhalte ohne Zustimmung der betroffenen Person verbreitet werden.  

Rache-Pornos und Sexting

Ein Fallbeispiel hierfür sind sogenannte Rache-Pornos (Englisch: „Revenge Porn“). Von ihnen können alle betroffen sein, die intime Aufnahmen von sich mit ihren (Ex-)Partner*innen ausgetauscht haben. Wie zum Beispiel Bilder oder Videos, die sie während einer sexuellen Handlung zeigen. Oft werden solche Inhalte einvernehmlich im Rahmen von Sexting ausgetauscht. Der Begriff besteht aus den Wörtern „Sex“ und „Texting“ und beschreibt das Versenden und Empfangen selbstproduzierter, freizügiger Aufnahmen.

Von Rache-Pornos spricht man, wenn nach einer Trennung die verlassene Person diese Inhalte im Internet veröffentlicht. Ziel ist, die Betroffenen bloßzustellen und zu beschämen. Dafür werden die Aufnahmen zum Beispiel über Messenger verbreitet oder auf Pornoseiten hochgeladen. Es kommt auch vor, dass sogar der Link zum Social-Media-Profil sowie personenbezogen Daten wie der Name der Betroffenen mitveröffentlicht werden.

Entscheidend ist: Diese Intimaufnahmen wurden zunächst in beiderseitigem Einverständnis aufgenommen und waren nur für die beteiligten Personen bestimmt. Beim Rache-Porno erfolgt das Veröffentlichenohne das Einverständnis der Betroffenen und ist damit ein Akt digitaler sexueller Gewalt an dieser Person. Das Veröffentlichen von Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ist in Deutschland strafbar (§ 201a StGB). Täter*innen drohen nicht nur Geldstrafen, sondern in besonders schweren Fällen auch Freiheitsstrafen. Geht es um Nacktaufnahmen von Kindern (bis 13 Jahre) oder Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) handelt es sich um die Erstellung, den Besitz oder die Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie (§ 184 b oder c StGB). Sind Kinder betroffen, ist das Mindeststrafmaß ein Jahr Freiheitsstrafe. Sind Jugendliche betroffen, kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.

Fallbeispiel von jugendschutz.net

Ein Täter erstellte eine Webseite, auf der er Sextingvideos seiner 14-jährigen Exfreundin hochlud. Zudem veröffentlichte er auf der Webseite den vollen Namen, Links zu zwei Social Media Accounts der Ex-Freundin, ihre Adresse und Telefonnummer. Außerdem behauptete er, dass sie sexuelle Dienstleistungen gegen Geld anböte. Über Instagram verbreitete er die Adresse zur Webseite.

Cyberflashing und Dickpics

Es gibt auch Fälle, bei denen junge Menschen ungewollte mit intimen oder sexualbezogenen Medieninhalten konfrontiert werden. Das sogenannte Cyberflashing beschreibt das ungefragte Versenden expliziter Aufnahmen, auf denen Geschlechtsteile abgebildet sind. Eine weit verbreite Form sind sogenannte „Dickpics“, also Penisbilder. Oftmals werden solche Aufnahmen an kaum bekannte oder ganz unbekannte Personen geschickt, zum Beispiel über Dating-Apps, Messenger oder Social Media. Das geschieht in der Regel aus Motiven von Macht und Exhibitionismus. Nach § 184 StGB handelt es sich dabei um eine Straftat. Auch hier drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Das Strafmaß erhöht sich, wenn Minderjährige betroffen sind.

Fallbeispiel von jugendschutz.net

In „Random Cam Chats“ werden Video-Chatpartner*innen zufällig zusammengebracht. Bekannte Anbieter sind zum Beispiel Chatroulette und Omegle (mittlerweile abgeschaltet). Diese Dienste sind immer wieder in der Presse, weil dort eine hohe Zahl von Männern anzutreffen sind, die vor der Kamera mastubieren. Besonders problematisch: Diese Dienste werden auch von Kindern und Jugendlichen genutzt.