Gesetzliche Bestimmungen zu Pornografie im Netz
Die rechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Pornografie sind in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen im Strafgesetzbuch (StGB), dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) ausgeführt.
Die gesetzlichen Bestimmungen können zusammenfassend unterteilt werden in (vgl. Liesching 2007):
- Absolute Verbote, mit einem generellen Verbot von Inhalten, die auch erwachsenen Personen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Inhaltlich beziehen sich die absoluten Verbote z. B. auf Gewaltpornografie (Vergewaltigungsdarstellungen), Tierpornografie oder Kinder- und Jugendpornografie.
- Relative Verbote, mit einem geltenden Verbot für Kinder und Jugendliche, nicht jedoch für Erwachsene ab 18 Jahren. Sie beziehen sich auf ein generelles Verbot der Weitergabe pornografischer Darstellungen an Kinder und Jugendliche sowie auf die Weitergabe von indizierten oder nicht für Jugendliche freigegebenen Medien (Filme, Spiele, Musik).
Zusammenfassend ist es nach § 184 Strafgesetzbuch verboten, Jugendlichen unter 18 Jahren pornografisches Material zugänglich zu machen. Der Besitz oder die Weitergabe ist für Erwachsene aber mit Einschränkungen für den Handel etc. erlaubt. Die so genannte "harte Pornografie" fällt hingegen unter das absolute gesetzliche Verbot. Die "harte Pornografie" beinhaltet nicht nur die so genannte Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie, sondern auch die so genannte Jugendpornografie (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften), die auch Scheinjugendliche/ -erwachsene mit einschließt.
Im Falle der Kinder- und Jugendpornografie ist zudem bereits der bloße Besitz strafbar (§ 184 b-c StGB). § 184 verbietet also auch die Nutzung von pornografischem Material in der Schule.
Allerdings ist die Abbildung von sexuell aktiven Menschen nicht unbedingt pornografisch im Sinne obiger Definition, im Zusammenhang mit sexualpädagogischen Themen also durchaus im Unterricht oder in der Jugendarbeit verwendbar.
Nach § 184 StGB und § 4 JMStV ist die Verbreitung von Pornografie im Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) verboten. Die Verbreitung über Medien- oder Teledienste ist verboten, solange der Anbieter nicht sicherstellt, dass das Material nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Im Internet ist also eine Altersprüfung vorgeschrieben. Leider jedoch halten sich viele Portale nicht daran. Insbesondere gelingt es Web-Angeboten mit ausländischem Sitz oft, sich dem Zugriff der deutschen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Für die in den USA gehostete Seite YouPorn beispielsweise genügt es, mit einem Klick anzugeben, dass man über 18 Jahre alt sei.